Wichtige Informationen zur Grundsteuer ab 2025
Allgemeines / Grundlagen:
Ab 2022 wurden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Für das Jahr 2025 wird die Grundsteuer zum ersten Mal, basierend auf den neuen durch das Finanzamt Bautzen ermittelten Grundstückswerten, neu berechnet. Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau ist an die Angaben der Grundsteuermessbescheide gebunden. Für 2024 gilt die Grundsteuer, entsprechend der bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.
Durch die Grundsteuerreform soll eine vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Ungerechtigkeit der Grundsteuer beseitigt werden. Dafür orientiert sich die Höhe der Grundsteuer genauer als in der Vergangenheit am Wert der Grundstücke. Das Grundsteueraufkommen der Stadt Schirgiswalde-Kirschau soll sich in Summe aber weder erhöhen noch vermindern.
Entsprechend der Maßgabe einer gerechteren Verteilung wird sich folglich bei einigen Grundstücken die Grundsteuer erhöhen, bei anderen Grundstücken die Grundsteuer absenken.
Anhand dem durch das Finanzamt Bautzen ermittelten und Ihnen postalisch zugesandten Grundsteuerwert und dem sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetrag wird von uns die Grundsteuer ermittelt. Dazu multiplizieren wir den Grundsteuermessbetrag mit dem für die Stadt Schirgiswalde-Kirschau ab 2025 beschlossenen Hebesatz.
Um bei den Grundsteuereinnahmen der Stadt Schirgiswalde-Kirschau aufkommensneutral zu bleiben, d.h. das Grundsteueraufkommen 2025 nicht zu erhöhen oder zu vermindern, hat der Stadtrat die Hebesätze für 2025, wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliches Vermögen): 300 % (bisher 300%) = Faktor 3,00
Grundsteuer B (Grundvermögen): 382 % (bisher 415%) = Faktor 3,82
Jeder Steuerpflichtige erhält von der Stadt für jedes seiner Grundstücke einen gesonderten Grundsteuerbescheid ab 2025. Auf diesen Bescheiden sind die genauen Zahlungstermine zur Grundsteuer angegeben.
Wichtig für die Zahlungen:
Alle bisherigen Zahlungsverpflichtungen zur Grundsteuer entfallen ab dem 01. Januar 2025! Bitte sehen Sie von Zahlungen auf Grundlage der alten Grundsteuerbescheide ab. Bitte stornieren Sie auch bisherige Daueraufträge zur Grundsteuer zum Jahresende 2024. Bitte leisten Sie für 2025 erst wieder Zahlungen, wenn Sie einen neuen Grundsteuerbescheid der Stadt Schirgiswalde-Kirschau erhalten haben.
Sollten Sie eine Einzugsermächtigung für Lastschriften (SEPA-Mandat) erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Ein Lastschrifteinzug ab 2025 erfolgt erst, wenn Ihnen der neue Grundsteuerbescheid ab 2025 von der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vorliegt.
Zeitpunkt Ausstellung Grundsteuermessbescheid:
Vorgesehen ist, die Grundsteuerbescheide aller bereits geprüften Grundstücke im Januar/Februar 2025 zu versenden. Für alle weiteren Grundstücke, bei welchen behördlicherseits noch Prüfungen vorgenommen werden müssen, werden so gut wie möglich im weiteren Verlauf des Jahres 2025 erteilt.
Stellenausschreibungen
Ausschreibung
Öffentliche Bekanntmachungen (ergänzende Bekanntmachungen -siehe Amtsblatt)
Bebauungsplan „Einzelhandelsstandort Sauerstraße“, OT Schirgiswalde der Stadt Schirgiswalde-Kirschau
- _BPlan_Sauerstraße_Schirgiswalde_Zf_Erklärung_240830.pdf (485,9 KiB)
- 00_BPlan_Einzelhandel_Sauerstraße_Deckblatt_240830.pdf (201,3 KiB)
- 01_BPlan_Einzelhandel_Sauerstraße_Planzeichnung_240830.pdf (1,4 MiB)
- 02_BPlan_Einzelhandel_Sauerstraße_Textfestsetzungen_240830.pdf (204,3 KiB)
- 03_BPlan_Einzelhandel_Sauerstraße_Begründung_240830.pdf (1,4 MiB)
- 04_BPlan_Einzelhandel_Sauerstraße_Umweltbericht_240830.pdf (2,4 MiB)
Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Petersbach“
Änderung Flächennutzungsplan
Änderung Flächennutzungsplan, Teilfläche im OT Schirgiswalde
Änderung Flächennutzungsplan, Teilfläche im Ortsteil Schirgiswalde, ehemals Halatex
Korrektur zur "Öffentlichen Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl..."
Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin:
Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.
Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152
AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des
Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.